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EU-Rechtsänderungen vom 03.05.2024: DVO (EU) 2024/1255 und Beschluss C(2024) 2826

Neue Anforderungen für Transporteure in der sicheren Lieferkette

Mit der DVO (EU) 2024/1255 wurde das europäische Zulassungsverfahren für Transporteure neu geregelt. Die Verordnung trat am 26. Mai 2024 in Kraft und sieht für Transporteure eine behördliche Zulassung nach Kapitel 6.5 der DVO (EU) 2015/1998 vor.

Ein nach Kapitel 6.5 zugelassener Transporteur wird in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette geführt und als zugelassener Transporteur in allen Mitgliedstaaten anerkannt.

Was ändert sich ab 1. Januar 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 dürfen bereits sicherheitskontrollierte Luftfracht- und Luftpostsendungen im Oberflächenverkehr innerhalb der Europäischen Union nur noch unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen transportiert werden.

Wird ein externer Transporteur eingesetzt, muss dieser grundsätzlich nach Kapitel 6.5 zugelassen sein und über eine entsprechende Beförderungsvereinbarung mit dem Reglementierten Beauftragten, Bekannten Versender oder – in bestimmten Fällen – dem Luftfahrtunternehmen verfügen.

Beförderungsvereinbarungen werden wichtiger

Beauftragt ein Reglementierter Beauftragter einen zugelassenen Transporteur, müssen die entsprechenden Vereinbarungen nachvollziehbar dokumentiert sein.

Dazu gehören insbesondere Angaben wie:

  • die eindeutige Kennung der Vereinbarung
  • der Beginn der Vereinbarung
  • das Ende beziehungsweise die Gültigkeitsdauer

Zusätzlich muss sichergestellt werden, dass der eingesetzte Transporteur über den erforderlichen Zulassungsstatus verfügt.

Prüfen statt voraussetzen

Für Reglementierte Beauftragte bedeutet die neue Systematik: Der Sicherheitsstatus eines eingesetzten Transporteurs darf nicht einfach vorausgesetzt werden.

Die Zulassung und der Status des Transporteurs müssen im Rahmen der vorgesehenen Verfahren geprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei zugelassenen Transporteuren kann dabei die Prüfung über die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette erfolgen.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Wer Transporte innerhalb der sicheren Lieferkette organisiert oder durchführt, sollte frühzeitig prüfen,

  • welche Transporteure künftig eingesetzt werden,
  • ob eine Zulassung nach Kapitel 6.5 erforderlich ist,
  • ob Beförderungsvereinbarungen vollständig und aktuell vorliegen,
  • wie die Prüfung des Transporteurstatus im eigenen Prozess abgebildet wird und
  • ob Sicherheitsprogramm, Arbeitsanweisungen und Dokumentation angepasst werden müssen.

Wir unterstützen Sie dabei, die neuen Anforderungen in Ihre bestehenden Transport- und Kontrollprozesse zu integrieren und Ihr Unternehmen rechtzeitig auf die Regelungen ab 1. Januar 2027 vorzubereiten.

Aktuelles

  • Update: LBA-Fortbildung „Sicherheitskultur“ für Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragte11. August 2026 - 13:45
  • Update LBA: „EBR ok“ bestätigt nicht automatisch die vollständige Umsetzung von Nr. 6.3.4 des Beschlusses C(2015) 8005.4. August 2026 - 9:27
  • LBA-Update: Gebühren für Transporteure25. Juli 2026 - 10:28
  • Update: Sensibilisierung nur noch alle zwei Jahre2. Juli 2026 - 11:06
  • Start des Übergangszeitraums für die EU-weite Zulassung von Transporteuren sicherheitskontrollierter Luftfracht und -post: 01.07.20262. Juli 2026 - 10:13
  • LBA veröffentlicht neues Muster für Cyber-Sicherheitsprogramme1. Juli 2026 - 15:57
  • LBA-Update: Sensibilisierung nur noch alle zwei Jahre1. Juli 2026 - 13:24
  • Empfehlung: Nachweise beim Transport mitführen10. April 2026 - 15:48
  • EU-Rechtsänderungen vom 03.05.2024: DVO (EU) 2024/1255 und Beschluss C(2024) 282619. Dezember 2025 - 11:28
  • Version 3 der Grundsätze zur Umsetzung der Cybersicherheitsmaßnahmen gemäß DVO (EU) 2015/199823. November 2025 - 13:27

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