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Empfehlung: Nachweise beim Transport mitführen

Transportkontrollen: Nachweise schnell verfügbar halten

Bei Überwachungsmaßnahmen betrachtet das Luftfahrt-Bundesamt nicht nur einzelne Stationen der sicheren Lieferkette. Auch der Transport sicherheitskontrollierter Luftfracht und Luftpost kann Teil der Prüfung sein.

Für Bekannte Versender und Reglementierte Beauftragte bedeutet das: Die erforderlichen Nachweise der eingesetzten Fahrer sollten jederzeit schnell und nachvollziehbar verfügbar sein.

Welche Nachweise sollten bereitstehen?

Das LBA empfiehlt, für die eingesetzten Fahrer insbesondere folgende Nachweise kurzfristig verfügbar zu halten:

  • eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG
  • einen Nachweis über die erforderliche Luftsicherheitsschulung, grundsätzlich nach Kapitel 11.2.3.9 der DVO (EU) 2015/1998

Die Unterlagen müssen dabei nicht zwingend in Papierform mitgeführt werden. Auch elektronische Nachweise können verwendet werden.

Mitführen oder zentral bereitstellen

Unternehmen haben grundsätzlich zwei praktikable Möglichkeiten:

Die erforderlichen Nachweise können direkt beim Transport mitgeführt werden.

Alternativ können interne Abläufe so organisiert werden, dass die Dokumente während einer Überwachungsmaßnahme kurzfristig elektronisch oder auf anderem geeigneten Weg bereitgestellt werden können.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Entscheidend ist weniger, wo die Nachweise liegen, sondern dass sie aktuell, vollständig und ohne unnötige Verzögerung verfügbar sind.

Klare Zuständigkeiten und ein einheitlicher Prozess helfen dabei, Rückfragen bei Kontrollen schnell zu beantworten und vermeidbare Verzögerungen in der Lieferkette zu verhindern.

Bereits bei der Behörde vorhandene Informationen zu Zuverlässigkeitsüberprüfungen und Schulungsnachweisen können bei Überwachungsmaßnahmen ebenfalls berücksichtigt werden.

Jetzt Prozesse prüfen

Unternehmen sollten daher festlegen,

  • welche Nachweise für die eingesetzten Fahrer erforderlich sind,
  • wo diese Dokumente aktuell vorgehalten werden,
  • wer im Kontrollfall darauf zugreifen kann und
  • wie eine kurzfristige Bereitstellung sichergestellt wird.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Transport- und Nachweisprozesse so zu organisieren, dass erforderliche Unterlagen im Kontrollfall schnell verfügbar sind und Ihre Lieferkette möglichst reibungslos weiterläuft.

Aktuelles

  • Update: LBA-Fortbildung „Sicherheitskultur“ für Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragte11. August 2026 - 13:45
  • Update LBA: „EBR ok“ bestätigt nicht automatisch die vollständige Umsetzung von Nr. 6.3.4 des Beschlusses C(2015) 8005.4. August 2026 - 9:27
  • LBA-Update: Gebühren für Transporteure25. Juli 2026 - 10:28
  • Update: Sensibilisierung nur noch alle zwei Jahre2. Juli 2026 - 11:06
  • Start des Übergangszeitraums für die EU-weite Zulassung von Transporteuren sicherheitskontrollierter Luftfracht und -post: 01.07.20262. Juli 2026 - 10:13
  • LBA veröffentlicht neues Muster für Cyber-Sicherheitsprogramme1. Juli 2026 - 15:57
  • LBA-Update: Sensibilisierung nur noch alle zwei Jahre1. Juli 2026 - 13:24
  • Empfehlung: Nachweise beim Transport mitführen10. April 2026 - 15:48
  • EU-Rechtsänderungen vom 03.05.2024: DVO (EU) 2024/1255 und Beschluss C(2024) 282619. Dezember 2025 - 11:28
  • Version 3 der Grundsätze zur Umsetzung der Cybersicherheitsmaßnahmen gemäß DVO (EU) 2015/199823. November 2025 - 13:27

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Zertifiziert

Die Ausbilder sind vom Luftfahrt Bundesamt zugelassen.

Seiten – Links

Bekannter Versender

Transporteur

Reglementierter Beauftragter

Reglementierter Lieferant

Schulungen

Behörden Links

Luftfahrt Bundesamt – LBA – Luftsicherheit

Bezirksregierung Düsseldorf

– Antrag auf §7 Zuverlässigkeitsüberprüfung

 

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