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Start des Übergangszeitraums für die EU-weite Zulassung von Transporteuren sicherheitskontrollierter Luftfracht und -post: 01.07.2026

Neue Transporteur-Zulassung: Übergangsphase läuft seit 1. Juli 2026

Mit den Änderungen des europäischen Luftsicherheitsrechts wird die Zulassung von Transporteuren sicherheitskontrollierter Luftfracht und Luftpost europaweit vereinheitlicht.

Seit dem 1. Juli 2026 läuft in Deutschland der Übergang vom bisherigen nationalen Zulassungssystem zur Zulassung als Zugelassener Transporteur nach Kapitel 6.5 der DVO (EU) 2015/1998. Das Luftfahrt-Bundesamt informiert hierzu ausdrücklich über den begonnenen Übergangszeitraum.

Ab dem 1. Januar 2027 gelten die neuen unionsweiten Anforderungen vollständig. Die europäische Rechtsgrundlage hierfür wurde mit der DVO (EU) 2024/1255 geschaffen.

Was bedeutet das für Transporteure?

Bestehende nationale Zulassungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 2026.

Seit dem 1. Juli 2026 können bereits national zugelassene Transporteure ihre Zulassung nach Kapitel 6.5 neu beantragen. Neue Transporteur-Zulassungen werden seit diesem Zeitpunkt ausschließlich nach dem europäischen Verfahren erteilt.

Mit der neuen Zulassung erhält das Unternehmen eine neue Zulassungsnummer und wird als Zugelassener Transporteur in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette geführt.

Zwei Systeme bis Ende 2026

Bis zum 31. Dezember 2026 besteht eine Übergangsphase, in der beide Zulassungssysteme parallel relevant sind.

National zugelassene Transporteure werden weiterhin über die entsprechende LBA-Übersicht geprüft.

Bereits nach Kapitel 6.5 zugelassene Transporteure werden dagegen über die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette validiert.

Unternehmensbezogene Zulassung statt einzelner Standorte

Eine wesentliche Änderung betrifft die Struktur der Zulassung.

Die neue Zulassung richtet sich grundsätzlich an das Unternehmen beziehungsweise die natürliche oder juristische Person mit ihrer eingetragenen Anschrift. Die europäische Regelung sieht vor, dass der Antrag in dem Mitgliedstaat gestellt wird, in dem sich die Wohn- beziehungsweise Geschäftsanschrift des Antragstellers befindet.

Für Unternehmen mit mehreren Betriebs- oder Umschlagsstandorten bedeutet das: Die neue Zulassung muss stärker aus Sicht des gesamten Unternehmens und seiner Transportprozesse betrachtet werden.

Begrenzte Lagerung wird möglich

Zugelassene Transporteure können künftig unter festgelegten Voraussetzungen auch eine begrenzte Lagerung durchführen.

Damit ist keine klassische Lagerhaltung gemeint. Zulässig ist nur die Zeit, die im Rahmen eines erforderlichen Umschlags zwischen zwei Transportmitteln benötigt wird. Die Sendungen müssen währenddessen weiterhin zuverlässig vor unbefugtem Zugriff geschützt sein.

Auch Auftraggeber müssen ihre Prozesse anpassen

Die Änderungen betreffen nicht nur Transporteure.

Auch Bekannte Versender und Reglementierte Beauftragte müssen prüfen, wie sie künftig zugelassene Transporteure beauftragen, deren Status kontrollieren und die erforderlichen Nachweise in ihren eigenen Abläufen dokumentieren.

Ab dem 1. Januar 2027 darf bereits sicherheitskontrollierte Luftfracht und Luftpost im Oberflächenverkehr innerhalb der Union nur noch im Rahmen der hierfür vorgesehenen Transportmodelle befördert werden.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Wer Transporte sicherheitskontrollierter Luftfracht organisiert oder selbst durchführt, sollte die Übergangsphase nutzen und insbesondere prüfen:

  • ob eine neue Zulassung nach Kapitel 6.5 erforderlich ist,
  • ob bestehende nationale Zulassungen rechtzeitig ersetzt werden,
  • ob Sicherheitsprogramm und Transportprozesse angepasst werden müssen,
  • wie eingesetzte Transporteure künftig validiert werden,
  • welche Beförderungsvereinbarungen erforderlich sind und
  • ob eine begrenzte Lagerung Bestandteil der eigenen Abläufe sein soll.

Unser Tipp: Warten Sie mit der Umstellung nicht bis Ende 2026. Je früher Prozesse, Unterlagen und Verantwortlichkeiten auf das neue Zulassungssystem abgestimmt sind, desto reibungsloser gelingt der Übergang.

Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung auf die neue Zulassung, der Erstellung und Anpassung Ihres Sicherheitsprogramms sowie bei der praktischen Umsetzung der Anforderungen in Ihrem Unternehmen.

Aktuelles

  • Update: LBA-Fortbildung „Sicherheitskultur“ für Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragte11. August 2026 - 13:45
  • Update LBA: „EBR ok“ bestätigt nicht automatisch die vollständige Umsetzung von Nr. 6.3.4 des Beschlusses C(2015) 8005.4. August 2026 - 9:27
  • LBA-Update: Gebühren für Transporteure25. Juli 2026 - 10:28
  • Update: Sensibilisierung nur noch alle zwei Jahre2. Juli 2026 - 11:06
  • Start des Übergangszeitraums für die EU-weite Zulassung von Transporteuren sicherheitskontrollierter Luftfracht und -post: 01.07.20262. Juli 2026 - 10:13
  • LBA veröffentlicht neues Muster für Cyber-Sicherheitsprogramme1. Juli 2026 - 15:57
  • LBA-Update: Sensibilisierung nur noch alle zwei Jahre1. Juli 2026 - 13:24
  • Empfehlung: Nachweise beim Transport mitführen10. April 2026 - 15:48
  • EU-Rechtsänderungen vom 03.05.2024: DVO (EU) 2024/1255 und Beschluss C(2024) 282619. Dezember 2025 - 11:28
  • Version 3 der Grundsätze zur Umsetzung der Cybersicherheitsmaßnahmen gemäß DVO (EU) 2015/199823. November 2025 - 13:27

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Schulungen

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Bezirksregierung Düsseldorf

– Antrag auf §7 Zuverlässigkeitsüberprüfung

 

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