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Update LBA: „EBR ok“ bestätigt nicht automatisch die vollständige Umsetzung von Nr. 6.3.4 des Beschlusses C(2015) 8005.

„EBR ok“ reicht nicht für alle Anforderungen aus

Das Luftfahrt-Bundesamt weist darauf hin, dass der Vermerk „EBR ok“ auf Begleitdokumenten nicht geeignet ist, die vollständige Umsetzung der Anforderungen aus Nr. 6.3.4 des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 zu bestätigen.

Die Abkürzung EBR steht für Established Business Relationship – also eine etablierte Geschäftsbeziehung.

Was bedeutet das konkret?

Die Anforderungen der Nr. 6.3.4 gehen über das alleinige Bestehen einer etablierten Geschäftsbeziehung hinaus.

Der Hinweis „EBR ok“ kann deshalb weiterhin verwendet werden, um genau diesen Punkt zu bestätigen.

Er darf jedoch nicht als pauschale Bestätigung dafür verstanden werden, dass auch alle weiteren Anforderungen der Nr. 6.3.4 erfüllt und überprüft wurden.

Eindeutige Angaben statt Sammelvermerk

Soll gegenüber weiteren Beteiligten der sicheren Lieferkette bestätigt werden, dass zusätzliche Anforderungen aus Nr. 6.3.4 geprüft wurden, sollte dies klar und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Möglich ist beispielsweise ein konkreter Hinweis darauf, welche einzelnen Punkte der Nr. 6.3.4 tatsächlich überprüft und bestätigt wurden.

So bleibt für alle Beteiligten eindeutig erkennbar, welche Prüfung erfolgt ist.

Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?

Unternehmen sollten insbesondere kontrollieren,

  • ob der Vermerk „EBR ok“ aktuell über die etablierte Geschäftsbeziehung hinaus verwendet wird,
  • ob interne Arbeitsanweisungen oder Vorlagen angepasst werden müssen,
  • welche weiteren Prüfungen nach Nr. 6.3.4 dokumentiert werden und
  • wie diese gegenüber anderen Beteiligten der sicheren Lieferkette eindeutig bestätigt werden.

Wichtig

„EBR ok“ bleibt weiterhin eine geeignete Bestätigung für das Vorliegen einer etablierten Geschäftsbeziehung.

Für darüber hinausgehende Anforderungen ist jedoch eine entsprechend eindeutige Dokumentation erforderlich.

Wir unterstützen Sie dabei, bestehende Dokumente, Vorlagen und Prozesse zu prüfen und die erforderlichen Nachweise klar und praxistauglich abzubilden.

Aktuelles

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