Das LBA weist aus gegeben Anlass wird auf die Sicherstellung einer manipulationserkennbaren Verpackung hin.

Nach der Nummer 6.6.1.1 Satz 1a) des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 besteht diese Verpflichtung für bekannte Versender und reglementierte Beauftragte, sofern Sendungen bereits den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden und diese im nicht sensiblen Bereich transportiert werden.

Eine Sendung ist dann manipulationserkennbar verpackt, wenn die Einbringung verbotener Gegenstände ausgeschlossen ist oder aber eine Manipulation an der Sendung unmittelbar erkannt werden kann.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich keine Öffnungen vorhanden sein dürfen und die Außenverpackung vollständig zu verschließen ist. Für den Verschluss der Außenverpackung sind geeignete Mittel zu nutzen (bspw. Firmen- oder Sicherheitsklebebänder, Umreifungsbänder, Siegel oder Plomben).

Ferner sind robuste Außenverpackungen (bspw. Kartonagen, Fässer, (Holz-)Kisten) einzusetzen.

Sind Öffnungen bei bestimmten Frachtarten nicht zu vermeiden, sind die Öffnungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und eine Möglichkeit der Manipulation muss ausgeschlossen werden.

Werden Einzelsendungen auf Ladungsträgern zu Sammelsendungen zusammengestellt, ist sicherzustellen, dass in der Gesamtsendung keine Hohlräume entstehen, welche das Einbringen verbotener Gegenstände ermöglichen. Können Hohlräume aufgrund der Form der Fracht (bspw. Fässer) nicht vermieden werden, so müssen die Hohlräume derartig einsehbar sein, dass das Einbringen verbotener Gegenstände erkennbar wäre.

Die Übergabe der Sendung innerhalb der sicheren Lieferkette macht die manipulationserkennbare Verpackung nicht entbehrlich. Der Verordnungsgeber hat hier bewusst eine doppelte Sicherung durch Verpackung und Zugangssicherung vorgesehen.

Reglementierte Beauftragte müssen gem. Ziffer 6.3.2.3 lit. a des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 sicherstellen, dass Sendungen, bei denen zuvor nicht alle erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, nach Ziffer 6.2 bzw. 6.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 kontrolliert werden. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, im Rahmen der Frachtannahme zu prüfen, ob die Sendung mit einer manipulationserkennbaren Verpackung ausgestattet ist. Ist dies nicht der Fall, darf die Sendung nicht als „sicher“ angenommen werden.

Die Sendung ist im Folgenden einer Kontrollmaßnahme zu unterziehen und, sofern die Sendung erneut befördert werden soll, manipulationserkennbar zu verpacken. Alternativ hat der reglementierte Beauftragte die Möglichkeit, die betroffene Sendung zurückzuweisen.

LINK: LBA