Änderung: Übergangsregelungen für Luftsicherheitsschulungen
Ziffern 11.2.3.6 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Für die Personengruppen gemäß den Ziffern 11.2.3.6 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gilt im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes folgende Regelung:
Schulungen, deren Gültigkeit ab dem 16.03.2020 regulär endet, behalten für weitere 6 Monate – beginnend ab ihrem Ablauf – ihre individuelle Gültigkeit ohne Absolvieren einer Fortbildung oder erneuten Schulung.
LINK: LBA – Übergangsregelungen für Luftsicherheitsschulungen und -prüfungen