Änderung: Übergangsregelungen für Luftsicherheitsschulungen

Ziffern 11.2.3.6 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Für die Personengruppen gemäß den Ziffern 11.2.3.6 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchfüh­rungsverordnung (EU) 2015/1998 gilt im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes folgende Regelung:

Schulungen, deren Gültigkeit ab dem 16.03.2020 regulär endet, behalten für weitere 6 Mo­nate – beginnend ab ihrem Ablauf – ihre individuelle Gültigkeit ohne Absolvieren einer Fortbildung oder erneuten Schulung.

LINK: LBA – Übergangsregelungen für Luftsicherheitsschulungen und -prüfungen