Personal, welches unbeaufsichtigten Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost hat, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, benötigt seit dem 01.01.2023 gemäß Nr. 6.3.2.9 bzw. Nr. 6.4.2.1 des Anhangs der DVO 2015/1998 eine Schulung gemäß Nr. 11.2.3.9 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.

Von der vorgenannten Schulungsverpflichtung ist nach Auskunft der Europäischen Kommission nunmehr Personal ausgenommen, das unbeaufsichtigten Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden und die sich im sensiblen Teil eines Sicherheitsbereiches befindet, hat bzw. haben könnte.

Dies gilt nicht nur für das Personal der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender, sondern auch für alles übrige Personal, das diese Voraussetzungen erfüllt.

Die Ausnahme erstreckt sich ausdrücklich nicht auf Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt.

Die Voraussetzungen für den Zugang zu dem sensiblen Teil eines Sicherheitsbereiches sind zusätzlich zu beachten.

Ergänzende Erläuterung:

Aufgrund der Rückfragen weist das LBA nochmals daraufhin, dass die geänderte Rechtsauffassung ausschließlich reglementierte Beauftragte und bekannte Versender mit Betriebsstandorten innerhalb sensibler Sicherheitsbereiche von Flughäfen betrifft.

LINK: Schulung gem. Nr 11.2.3.9