5. Änderung Übergangsregelungen für Luftsicherheitsschulungen

Diese 5. Änderung ersetzt alle bisherigen Übergangsregelungen und gilt innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Luftfahrt-Bundesamtes.

Das LBA hatte bislang mitgeteilt, aufgrund der gegenwärtig nicht möglichen Durchführung von Präsenzunterricht, die vom 16.03.2020 bis 17.05.2020 ablaufenden Fortbildungsfristen für bestimmte Personengruppen um sechs Monate zu verlängern.

Nunmehr gelten diejenigen Schulungen der Nummern 1 bis 3 dieser Veröffentlichung bis zum 18.08.2020 als gültig, deren Fortbildungsfristen im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 17.05.2020 abgelaufen sind oder in Folge bis zum 18.08.2020 ablaufen.

Die Anpassung der Fristen der Nummern 1 bis 3 dieser Veröffentlichung muss nicht beim Referat S2 beantragt oder angezeigt werden. Anzeigeregelungen der anderen Referate der Abteilung S bleiben hiervon unberührt.

Trotz der gewährten Verlängerung der Fortbildungsfrist sollte schnellstmöglich eine Fortbildung absolviert werden, z. B. in Form eines Webinars oder eines Präsenzunterrichts (soweit möglich). Hierdurch kann vermieden werden, dass durch einen starken gleichzeitigen Bedarf an Fortbildungen zum Ablauf der Verlängerungsfristen eine Fortbildung nicht zeitgerecht absolviert werden kann.

Das LBA wird selbstverständlich weiterhin die aktuelle Lage fortlaufend bewerten und bei Bedarf die festgelegte Befristung der Maßnahmen im Rahmen der uns zugestandenen Möglichkeiten rechtzeitig vor Ablauf verlängern.

Der Zeitraum für die Nutzung von Webinaren erstreckt sich vorerst zumindest bis zum 31.12.2020, hier wird rechtzeitig über eine ggf. dauerhafte Anerkennung dieses Schulungsinstrumentes entschieden. Einzelregelungen hierbei – wie die Aussetzung praktischer Schulungsanteile – bleiben dahingegen an die jeweils aktuell festgelegten zeitlichen Befristungen der restlichen Sonderregelungen gebunden.

LINK: LBA – Übergangsregelungen Luftsicherheitsschulungen