Gemäß der Ziffer 6 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 bzw. nach § 9a Luftsicherheitsgesetz ist je zugelassenem Betriebsstandort mindestens eine Person zu benennen, die als Sicherheitsbeauftragte für die Durchführung des Sicherheitsprogramms und die Durchführung der Sicherheitskontrollen sowie die Überwachung ihrer Einhaltung verantwortlich ist.

Dabei muss der Sicherheitsbeauftragte auch in der Lage sein, effektiv auf Ereignisse am Betriebsstandort zu reagieren, welche die Luftsicherheit beeinträchtigen könnten.

Als Betriebsstandort gilt der Bereich, den die jeweilige Zulassung als Beteiligter der sicheren Lieferkette umfasst.

Ein Betriebsstandort ist ein abgegrenztes Grundstück oder ein Teil eines solchen, auf dem ein Unternehmen seinen Wirtschaftsbetrieb (z. B. Produktions-, Vertriebs-, Verwaltungsstätte) hat und auf dem es die Einhaltung der einschlägigen europäischen und nationalen luftsicherheitsrechtlichen Anforderungen gewährleistet. Neben unmittelbar aneinandergrenzenden (vor-, hinter- oder nebeneinanderliegenden) Grundstücken können auch zusammenhängende Betriebsbereiche (insbesondere sog. „Frachthöfe“) sowie Sicherheitsbereiche von Flughäfen ein Betriebsstandort sein.

Ein Unternehmen kann mehrere, jeweils über eine eigene Zulassung verfügende, Betriebsstandorte haben.

Dies bedeutet, dass die benannte verantwortliche Person nicht gleichzeitig als Sicherheitsbeauftragter für andere zugelassene Betriebsstandorte, sowohl innerhalb des eigenen Unternehmens als auch für weitere Unternehmen bzw. Beteiligte der sicheren Lieferkette, benannt werden darf, wohl aber als Stellvertreterin/ Stellvertreter.

Für bereits bestehende Zulassungen als Beteiligte/Beteiligter der sicheren Lieferkette wird ein Übergangszeitraum für ggf. erforderliche Anpassungen bis spätestens zum 31.12.2022 eingeräumt.

LINK: LBA – Sicherheitsbeauftrage & Betriebsstandort