Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten
Zur Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung gelten für Zuständigkeitsbereich des
Luftfahrt-Bundesamtes nachfolgend aufgeführte Regelungen und Vorgaben.
Das „Referat S2“ des LBA legt gem. Ziffer 11.2.1.3 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998
Inhalte für Fortbildungen fest. Die Vorgabe der Inhalte gilt für alle Ausbilder/ innen mit einer
Zulassung für die Personengruppe gem. Ziffer 11.2.5 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998.
Die Fortbildungen nach diesen Vorgaben dürfen frühestens am 01.01. eines Kalenderjahres
beginnen und müssen spätestens am 31.12. des gleichen Kalenderjahres abgeschlossen sein.
Computergestützte bzw. webbasierte Schulungsprogramme sind für diese Fortbildung nicht
geeignet, weil die theoretische Fortbildung durch praktische Anteile und Erfahrungsaustausch
gefestigt wird, und werden daher nicht zugelassen.
Eine Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte nach Ziffern 11.4.3 Buchstabe a i. V. m. 11.2.5 des
Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 erfolgt mindestens einmal alle 5 Jahre oder – wenn die
Kompetenzen über 6 Monate nicht angewandt wurden – vor der Wiederaufnahme der
sicherheitsrelevanten Tätigkeiten.
Die Fortbildung teilt sich in verschiedene Themenbereiche auf. Die Schwerpunkte der Fortbildung wechseln kalenderjährlich und die jeweiligen Inhalte werden zeitgerecht veröffentlicht.
Jeder Sicherheitsbeauftragte muss rechtzeitig vor Ablauf seines persönlichen 5-jährigen Fortbildungsintervalls eine Fortbildung nachweisen; anderenfalls ist eine vollumfängliche Erstschulung durchzuführen. Es ist nur eine Fortbildung innerhalb der 5-Jahresfrist notwendig, unabhängig von den jährlich wechselnden vorgegebenen Schwerpunkten. Am Tag nach dem Ende der Fortbildung beginnt der neue persönliche 5-Jahreszeitraum.
Die Sicherheitsbeauftragten im Zuständigkeitsbereich des LBA sind für die Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung selbst verantwortlich.
Die Fortbildungsverpflichtung kann erfüllt werden durch:
- Teilnahme an einer Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte mit den vom LBA festgelegten Inhalten oder Teilnahme an einer Fortbildung nach Ziffer 11.4.3 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Luftsicherheits-Schulungsverordnung (Auffrischungsschulung), die von einer anderen Luftsicherheitsbehörde festgelegt und genehmigt wurde.
- Eine nach dem 31.03.2020 absolvierte Schulung gemäß Ziffer 11.2.6 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 wird nicht mehr zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung anerkannt. Dies gilt auch für genehmigte Fortbildungen, die ausschließlich auf den Inhalten gemäß Ziffer 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 basieren.