2. Änderung Übergangsregelungen für Luftsicherheitsschulungen

Diese 2. Änderung ersetzt die Regelungen vom 20.03.2020 und 25.03.2020.

Die nachstehenden Regelungen gelten bis auf WEITERES, ihre aktuell festgelegte Befristung bis zum 19.04.2020 wird fortlaufend bewertet und bei Bedarf rechtzeitig verlängert. Für einen Übergang aus dem jetzigen Zustand werden – genau wie in allen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens – Regelungen geschaffen werden müssen, um einen Normalzustand möglichst verlustfrei wieder zu erreichen. Derartige Regelungen werden zu gegebener Zeit nach den dann aktuellen Gegebenheiten entwickelt und auf der Internetseite des LBA/ Luftsicherheitsschulungen  veröffentlicht.

Die Anpassung der Fristen der Nummern 1 bis 3, der Veröffentlichung des LBA, um 6 Monate erfolgt automatisch und muss nicht beim LBA Referat S2 beantragt oder angezeigt werden. 

Für die Personengruppen gemäß den Ziffern 11.2.3.6 bis 11.2.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 gilt im Zuständigkeitsbereich des LBA folgende Regelung:

Schulungen, deren Gültigkeit im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum Ende dieser aktuellen Maßnahmen regulär endet, behalten für weitere 6 Monate – beginnend ab ihrem Ablauf – ihre individuelle Gültigkeit ohne Absolvieren einer Fortbildung oder erneuten Schulung.

Beispiel 1:

  • Reguläres Ende der Gültigkeit einer Schulung: 03.04.2020
  • Beginn der verlängerten Fortbildungsfrist: 04.04.2020
  • Ende der verlängerten Fortbildungsfrist (6 Monate): 03.10.2020

Beispiel 2 (Stand 02.04.2020):

  • Reguläres Ende der Gültigkeit einer Schulung: 20.07.2020
  • Beginn der verlängerten Fortbildungsfrist: derzeit keine Verlängerung der Fortbildungsfrist möglich, da die Maßnahme aktuell bis zum 19.04.2020 befristet ist.

LINK: LBA – Übergangsregelungen Luftsicherheitsschulungen