6. Änderung Übergangsregelungen für Luftsicherheitsschulungen
Diese 6. Änderung gilt ab dem 19.08.2020 und ersetzt alle bisherigen Übergangsregelungen.
Das LBA hat mitgeteilt, dass die u.g. Schulungen der Nummern dieser Veröffentlichung bis zum 18.08.2020 gültig sind, deren Fortbildungsfristen im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 17.05.2020 abgelaufen sind oder in Folge bis zum 18.08.2020 ablaufen.
Nach Bewertung der aktuellen Lage durch das LBA, wird es keine Verlängerung dieser Übergangsregelungen über den 18.08.2020 hinaus geben. Das bedeutet, dass ab dem 19.08.2020 wieder die regulären gesetzlichen Vorgaben für Schulungen und Fortbildungen gelten.
Ziffern 11.2.3.6 bis 11.2.7 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998. Ab dem 19.08.2020 gelten die regulären gesetzlichen Anforderungen für die genannten Personengruppen.
Ziffern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998. Ab dem 19.08.2020 gelten die regulären gesetzlichen Anforderungen für die genannten Personengruppen.
Webinare
Der Zeitraum für die Nutzung von Webinaren erstreckt sich vorerst zumindest bis zum 31.12.2020, hier wird das LBA rechtzeitig über eine ggf. dauerhafte Anerkennung dieses Schulungsinstrumentes entschieden.
Webinare von Präsenzschulungen sind für bestimmte Fortbildungen und Schulungen unter speziellen Voraussetzungen möglich.
Präsenzschulungen und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Zusammenhang mit den vom LBA veröffentlichten Maßnahmen wurde mehrfach die Frage gestellt, ob Präsenzschulungen im Bereich Luftsicherheit aus der Sicht des LBA möglich sind.
Es gelten die von Bund und Ländern festgelegten Einschränkungen, die direkt an alle Personen und Unternehmen gerichtet und so auch individuell umzusetzen sind. Dies ist in der Verantwortung jedes einzelnen – das LBA hat daher auch keine Veranlassung, einzelne Schulungen nicht anzuerkennen.
Die Regelungen der Bundesländer differieren teilweise, daher sollten Sie sich an kundiger Stelle informieren, ob Schulungen durchgeführt werden dürfen.
Wir machen Sie an dieser Stelle auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards aufmerksam, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht hat.