Aufgrund der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2021/255 wurden im Anhang der DVO (EU) 2015/1998 u. a. die zum 01. Juli 2021 gültigen Ziffern 6.6.1.3., 6.6.1.4. und 6.6.1.5. hinzugefügt.

In diesem Zusammenhang das LBA auf die nachfolgend genannten Erläuterungen für den Transport von sicherheitskontrollierter Luftfracht/-post hin:

  • Für die Lagerung sicherheitskontrollierter Luftfracht/-post ist wie bisher eine Zulassung als reglementierter Beauftragter notwendig.
  • Für die Vergabe von Unteraufträgen für den Transport (Abholung, Beförderung, Auslieferung) von sicherheitskontrollierter Luftfracht/-post, muss der Unterauftragnehmer eine Transporteurvereinbarung mit dem Transporteur (Auftraggeber) unterzeichnen. In diesem Fall ist eine weitere Vergabe von Unteraufträgen durch den Unterauftragnehmer nicht zulässig. Für den Unterauftragnehmer gelten ebenfalls die Voraussetzungen zur Überprüfung und Schulung. Der Auftraggeber trägt bei der Unterauftragsvergabe weiterhin die volle Verantwortung für den gesamten Transport. Dies gilt nicht, sofern der Unterauftragnehmer selbst als reglementierter Beauftragter oder Transporteur zugelassen ist. Die Ziffer 6.6.1.5. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 hat keine Auswirkungen auf die nationale Zulassungspflicht für Transporteure sicherheitskontrollierter Luftfracht/-post.
  • Die Verpflichtung zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß 7  Luftsicherheitsgesetz für das mit dem Transport beauftragte Personal gilt weiterhin.
  • Das mit dem Transport beauftragte Personal mit unbeaufsichtigten Zugang zu sicherheitskontrollierter Luftfracht/-post, benötigt eine Schulung gemäß Ziffer 11.2.3.9. des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998. Selbiges gilt für Personal, das während der Tätigkeit zwar keinen unbeaufsichtigten Zugang zu sicherheitskontrollierter Luftfracht/-post hat, in anderer Funktion allerdings auch Sicherheitskontrollen durchführt. Unbeaufsichtigter Zugang zu sicherheitskontrollierter Luftfracht/-post während des Transports ist insbesondere dann möglich, wenn das Personal den notwendigen Verschluss des Fahrzeugs selbst vornimmt. Dagegen liegt grundsätzlich kein unbeaufsichtigter Zugang zu sicherheitskontrollierter Luftfracht/-post vor, sobald der Zugang nicht unbemerkt erfolgen kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn durch den Absender der Luftfracht/-post der Fahrzeugverschluss bspw. mittels einer nummerierten Plombe oder einem Siegel erfolgt und der Annehmende über die notwendigen Informationen verfügt, um die nummerierte Plombe oder das Siegel verifizieren zu können.

LINK: LBA – Änderung der DVO (EU) 2015/1998